Inkrafttreten
§ 22.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.
(2) Das Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG anzurechnen, wenn eine Methode im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V EEffG vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme verbundene Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angrechnet werden zu können.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176789
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