§ 22 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten

§ 22.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.

(2) Das Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG anzurechnen, wenn eine Methode im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V EEffG vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme verbundene Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angrechnet werden zu können.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176789

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)