2. Abschnitt
Regelzonen Einteilung der Regelzonen
§ 22.
(Grundsatzbestimmung)Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:
- 1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;
- 2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
- 3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;
- 4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
- 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;
- 6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;
- 7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
- 8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;
- 9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- 10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
- 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- 12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.
Schlagworte
Frequenzregelung, Leistungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40052495
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