Inkrafttreten
§ 22
(1) § 22.Die Bestimmungen des § 5 lit. a und b, der §§ 11 und 12, des § 16 Abs. 3 und der §§ 18 und 19 treten zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) § 13 Abs. 1 lit. d tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 lit. c und d sowie der §§ 13 und 14 treten mit dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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