§ 22 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

4. Hauptstück

Fahrgastbeirat Einrichtung eines Fahrgastbeirates

§ 22.

(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.

(2) Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung des Bundesministers/der Bundesministerin in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

(3) Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies

  1. 1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  4. 4. ein Vertreter/eine Vertreterin der Schienen-Control GmbH,
  5. 5. ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer,
  6. 6. ein Vertreter/eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich.

(4) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese kann einen dauernden Stellvertreter/eine dauernde Stellvertreterin bestimmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.

(7) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/dauernde Stellvertreterin können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.

(8) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu den Sitzungen des Fahrgastbeirates ist stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.

(9) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.

(10) Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148452

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