§ 22 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Gesamtergebnis

§ 22.

Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242764

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