§ 22 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anpassungen an das integrierte Konzept Maßnahmen und Fristen

§ 22.

Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die

  1. 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die
  2. 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,
  1. hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40078242

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