7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 22.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
(2) Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
- a) über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
- b) über ein Fernwärmenetz oder
- c) von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
- bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
(3) Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
Schlagworte
Fernwärme, Wärmezähler, Wärmeverbrauch, Kälteverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164325
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)