§ 22 E-Geldgesetz 2010

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

2. Abschnitt

Aufsicht Zuständige Behörden

§ 22.

(1) Die FMA hat die Einhaltung

  1. 1. der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,
  2. 2. der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,
  3. 3. der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie
  4. 4. des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
  3. 3. die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

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