Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien
§ 22.
(1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäßAnlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
- 1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
- 2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder
- 3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde0 erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäßAnlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung wiederzugeben.
(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. An einen Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153705
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)