Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 22.
Der Förderungswerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Julis jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188176
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