§ 22 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung

§ 22.

(1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der BMLFUW setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen und ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. § 18 Abs. 4 fest.

(2) Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach dem Einlangen der Prüfberichte gemäß § 18 Abs. 4 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102994

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