§ 22 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

C. Fahrdienst.

§ 22.

(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Fahrer ist untersagt:

  1. 1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet;
  2. 2. während des Dienstes geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich zu nehmen;
  3. 3. während der Fahrt mit anderen Personen zu sprechen;
  4. 4. während der Fahrt zu rauchen.

(3) Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch für Schaffner und Kontrollpersonen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068632

alte Dokumentnummer

N5195417419L

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