C. Fahrdienst.
§ 22.
(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
- 1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet;
- 2. während des Dienstes geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich zu nehmen;
- 3. während der Fahrt mit anderen Personen zu sprechen;
- 4. während der Fahrt zu rauchen.
(3) Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch für Schaffner und Kontrollpersonen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068632
alte Dokumentnummer
N5195417419L
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