§ 22 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Gebarung und Rechnungslegung

§ 22.

(1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111435

alte Dokumentnummer

N6199654552J

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