§ 22 CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Risikogewicht von 1 250 vH

§ 22.

Werden die in den Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40158838

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