§ 22 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Orange“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 22.

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40230531

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