Schultag
§ 22.
(1) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223262
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)