§ 22 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

IV. TEIL

Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.

(5) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(6) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

(7) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von

  1. 1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung") oder
  2. 2. Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung").

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Bearbeitungsprodukt, Hilfsmittel,

Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Vermittlungsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053934

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