§ 22 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 22

Im Rahmen der im § 10 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen dürfen, mit Ausnahme von offenen Filtern und Einschicht-Mehrstromfiltern, nur Filter eingesetzt werden, die über einen Düsenboden verfügen und den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Die Filtration ist zumindest während der Badezeit mit einem kontinuierlichen Zusatz von nach Anlage 2 zugelassenen Flockungsmitteln zu kombinieren. Es muß sichergestellt sein, daß das jeder Filtereinheit zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmitteln erhält.

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