§ 22 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vermögenshaushalt

§ 22.

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113956

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