zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 22.
(1) Bei Wohnungen, auf deren Zinsbildung die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages nur zulässig, wenn der Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 26/1951) oder der Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 106/1952 beziehungsweise § 15 Abs. 14 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 154/1954) verlangt wird. In diesen Fällen sind die §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Wohnungen in Häusern gemeinnütziger Bauvereinigungen ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026088
alte Dokumentnummer
N2195610390S
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