Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 22.
(1) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans (im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen vom Vorsitzenden des Zentralausschusses) bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes), einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.
(2) Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.
(3) Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Familienname, Lohnunterlage
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112778
alte Dokumentnummer
N6199712575Y
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