ABSCHNITT IV
BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN Fonds, Begünstigte
§ 22.
(1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
- 1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
- 2. Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
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