§ 22 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abtretung

§ 22.

Erhalten Hinterbliebene aus Anlass des Ablebens einer entsendeten Person im Auslandseinsatz von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, in deren Rahmen der Auslandseinsatz erfolgte, einmalige oder laufende Geldleistungen, sind diese bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031476

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