Art, Umfang und Ziel der Ausbildung
§ 22.
(1) Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
(2) Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.
(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142876
alte Dokumentnummer
N8199855781L
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