§ 22 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1958

1. Zu Abs. 1: Da das Anerbengesetz am 6. 6. 1958 kundgemacht worden ist, ist es mit 7. 9. 1958 in Kraft getreten. 2. Zu Abs. 2: siehe die V, BGBl. Nr. 200/1958.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

§ 22.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Erblassers oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach § 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine Erklärung im Sinne des § 8 Abs. 6 (§ 9 Abs. 1 letzter Satz) enthält, der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes in Kraft.

1. Zu Abs. 1: Da das Anerbengesetz am 6. 6. 1958 kundgemacht worden ist, ist es mit 7. 9. 1958 in Kraft getreten.

2. Zu Abs. 2: siehe die V, BGBl. Nr. 200/1958.

Schlagworte

Erbanfall, Substitution, Testament, Kodizill, Brauch, Sitte, Übung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026242

alte Dokumentnummer

N2195821878S

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