§ 22 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 22.

(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

  1. 1. die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
  2. 2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
  3. 3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
  1. zu erlassen.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053350

alte Dokumentnummer

N3199423528L

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