§ 22.
(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
- 1. die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
- 2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
- 3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
- Das Hauptzollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid
- zu erlassen.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053350
alte Dokumentnummer
N3199423528L
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