Wahlbehörden
§ 22.
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.
(2) Für den gesamten Kammerbereich werden am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bzw. des Kammerbereiches Wien sind so auf Wahlsprengel zu verteilen, daß die Stimmabgabe unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wird. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im Bereich der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der Zweigwahlkommission von der Hauptwahlkommission wahrzunehmen.
(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105794
alte Dokumentnummer
N6199118052J
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