§ 22 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer

§ 22.

(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens zwölf Monate vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer, nach Möglichkeit getrennt nach Wahlkörpern, bekanntgeben zu können. Wird durch Beschluß ein anderer als der in § 1 Abs. 4 normierte Wahltermin festgelegt, so ist dieser den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeeinrichtungen von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen. Drei Monate vor dem Stichtag (§ 1) haben die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen auf Antrag der Arbeiterkammer die Namen und Wohnanschriften der in diesen Betrieben und Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.

(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer

  1. 1. festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 1) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
  2. 2. deren Wohnanschriften zu ermitteln.

(5) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Wählerverzeichnisse aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung

  1. 1. die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
  2. 2. die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.

(6) Die den Wählerverzeichnissen, die den Arbeitgebern gemäß Abs. 5 übermittelt werden, zugrundeliegenden Daten sind der Arbeiterkammer auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse), die auch jene Arbeitnehmer zu enthalten haben, die lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Versicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.

(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Abs. 4 Z 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(8) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.

(9) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 bearbeiteten Wählerverzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107282

alte Dokumentnummer

N6199328294J

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