Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
IV. ABSCHNITT
Prüfungen
§ 22. Feststellung des Studienerfolges
Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für die Berufsvorbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen. Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118718
alte Dokumentnummer
N7196613925L
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