§ 22 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

IV. ABSCHNITT

Prüfungen

§ 22. Feststellung des Studienerfolges

Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für die Berufsvorbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen. Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118718

alte Dokumentnummer

N7196613925L

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