Zurückziehung des Antrages
§ 22.
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159270
alte Dokumentnummer
N9199912727Y
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