§ 22 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

5. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule Klausurprüfung

§ 22.

Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
  3. 3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127692

alte Dokumentnummer

N7199813370I

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