§ 22 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Behandlungsverfahren

§ 22.

(1) Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.

(3) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.

(4) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.

Schlagworte

Farbabfall

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058825

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