Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 22.
(1) Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß § 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (gemäß § 144 BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231683
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