Nähmaschinentechnik
§ 22.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Maschinentechniker, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089696
alte Dokumentnummer
N5199810206O
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