§ 22 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Nähmaschinentechnik

§ 22.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  4. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Maschinentechniker, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089696

alte Dokumentnummer

N5199810206O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)