§ 229f WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmungen 2012

§ 229f.

Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40138071

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