§ 229d WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Übergangsbestimmung 2006

§ 229d.

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(2) „Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.

(3) Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084868

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