Übergangsbestimmung 2006
§ 229d.
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(2) „Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.
(3) Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40084868
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