Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 229.
Der Medieninhaber (Verleger) einer anschriftslos versendeten Zeitung hat den für die Abgabe der Zeitung zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden Empfänger (Bezieher) der Zeitung mit einer Bezieherliste (Anlage 3) und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend numerierten Nachtragsliste (Anlage 4) bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146129
alte Dokumentnummer
N9195722809L
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