Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Pfandleiher
§ 229.
Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080664
alte Dokumentnummer
N5199324881J
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