Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 228.
Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Herausgeber oder Verleger bei jener Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Dabei sind der Titel der Zeitung, der Name und Wohnort des Herausgebers und Verlegers, der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise sowie das Postamt (die Postämter) anzugeben, bei dem die Zeitung aufgegeben werden soll. Dem Antrag sind zwei Probestücke anzuschließen. Die Post- und Telegraphendirektionen sind berechtigt, von den Herausgebern und Verlegern Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bescheid auch den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Druckschrift als Zeitung aufgegeben werden darf. Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Post- und Telegraphendirektion unverzüglich bekanntzugeben. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand kann widerrufen werden, wenn der Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand trotz vorangegangener schriftlicher Ermahnung nicht einhält.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146128
alte Dokumentnummer
N9195722808L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)