§ 228 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 228
Personelles Informationsrecht

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)