§ 228
Rückständige Posten im Kostenvorschreibungsbuch.
Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch des neuen Jahres vor den neu einzutragenden Posten unter der Überschrift “Rückständige Posten" in der Reihenfolge der Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher vollinhaltlich zu übertragen. Weitere Eintragungen bei den übertragenen Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch vorgenommen.
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