§ 228 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

5. Abschnitt

Eignung der Unternehmer 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung Allgemeine Bestimmungen

§ 228.

(1) Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(2) Unternehmer, die die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.

(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß § 232.

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