§ 228 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

zum Inkrafttretensdatum des ersten Satzes: vgl. Art. V, Z 9 und Z 12, BGBl. Nr. 151/1980

§ 228.

Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 oder 6 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044004

alte Dokumentnummer

N3196118058S

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