1. Zur Verständigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt von der Anklage siehe § 48 Z 3. 2. Zum Rücktritt von der Anklage im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe §§ 211, 212 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
§ 227
(1) § 227.Tritt der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung.
(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen.
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