Genehmigungspflicht
§ 227.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40022492
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)