§ 227 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Genehmigungspflicht

§ 227.

Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022492

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