§ 227 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Immobilienverwalter

§ 227.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.

(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082490

alte Dokumentnummer

N5199434752J

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