Immobilienverwalter
§ 227.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082490
alte Dokumentnummer
N5199434752J
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