Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Bauträger
§ 227.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers), das ist die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung.
(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080661
alte Dokumentnummer
N5199324878J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)