§ 227 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 227.

(1) Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Vertheilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.

(2) Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.

Schlagworte

Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021150

alte Dokumentnummer

N2189616950T

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