§ 227 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

§ 227.

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074434

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