Zustellungen
§ 226.
Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057696
alte Dokumentnummer
N3199958150L
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