§ 226 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Zustellungen

§ 226.

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057696

alte Dokumentnummer

N3199958150L

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